Gerichtsentscheidungen
Urteil des OLG Koblenz vom 16.03.2006 (5 U 1708/05)
vorhergehend LG Bad Kreuznach, 04.11.2005 (3 O 270/05)
Dem Betreiber einer Reitschule und Reitlehrer obliegen im Rahmen einer ersten Reitstunde ganz besondere Sorgfaltspflichten. Es ist Aufgabe des Reitlehrers, einem Reitanfänger ein Pferd zuzuweisen und auszuwählen, das friedfertig ist und nicht zu überraschendem Verhalten, insbesondere temperamentvollen Gangwechseln neigt. Zudem muss er das Pferd zunächst an der Leine führen, damit sich Tier und Reiter aneinander gewöhnen. Unterlässt er diese Sicherheitsmaßnahme und beginnt das zur Verfügung gestellte Pferd plötzlich zu galoppieren, wodurch der Schüler abgeworfen wird, missachtet er die gem. § 276 Abs. 2 BGB verkehrserforderliche Sorgfalt und haftet für die Sturzverletzungen gem. § 833 S. 1 BGB.
Urteil des OLG Koblenz vom 26.01.2006 (5 U 319/04)
vorhergehend LG Trier, 12.02.2004 (3 O 156/03)
Beim gemeinsamen Ausritt ist ein Pferd, das zum Auskeilen neigt, mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen. Außerdem muss der Reiter am Schluss der Gruppe reiten.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 13.12.2005 (3 U 42/05)
vorhergehend LG Kiel, 06.04.2005 (4 O 279/04)
Auch nach der Schuldrechtsreform sind Tiere nicht bereits generell ab der Geburt als gebrauchte Sachen im Sinne des Verbrauchsgüterkaufs anzusehen. Ein 6 Monate altes Hengstfohlen ist objektiv eine neue Sache.
Bei dem Verkauf von Verbrauchsgütern in einer öffentlichen Versteigerung ist die Qualifizierung einer Kaufsache als neu oder gebraucht i. S. d. § 474 Abs. 1 S. 2 BGB nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen. Vielmehr können die Parteien jedenfalls beim Tierkauf vereinbaren, ob sie von gebrauchten oder neuen Tieren ausgehen wollen.
Urteil des BGH vom 29.03.2006 (VIII ZR 173/05)
vorhergehend OLG Hamm, 01.06.2005 (11 U 43/04)
vorhergehend LG Arnsberg, 06.02.2004 (4 O 396/02)
1.
Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.
2.
Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie (hier: Sommerekzem eines Pferdes) ist dies nicht der Fall.
3.
Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei einer Tierkrankheit.
Urteil des LG Dortmund vom 09.02.2006 (4 S 176/05)
Die Abtretung von Tierarzthonoraren ist nur dann nach § 134 BGB, § 203 StGB unwirksam, wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aus der Behandlung des Tieres Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters möglich sind.
Urteil des LG Stade vom 24.05.06 (2 O 212/04)
Der Verkauf eines Springpferdes an einen 68jährigen erfahrenen Reiter beinhaltet die Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Pferd als Springpferd geeignet sein muss. Der Verkäufer schuldet nicht die Lieferung eines Pferdes, welches praktisch ohne Anleitung unabhängig vom Verhalten seines Reiters jeden Parcours springt.
Urteil des BGH vom 7.02.07 (VII ZR 266/06)
vorhergehend Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.05.06 (11 U 9/05)
vorhergehend Urteil des LG Karlsruhe vom 1.02.05 (8 O 103/03)
Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.
Abweichungen eines verkauften Pferdes von der "physiologischen Norm", die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil "der Markt" auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.